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Urteil: Auf Stromdiebstahl folgt die fristlose Kündigung
Wer Strom von einer allgemeinen Leitung in einem Miethaus nutzt, dem droht die fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Denn das Anzapfen gilt als Diebstahl, entschied das Amtsgericht Berlin in einem bestimmten Fall. Auch für Dritte muss der Mieter unter Umständen haften.

Berlin (dpa/tmn/red) - Mieter müssen ihren Strom selber bezahlen. Zapft ein Mieter eine allgemeine Stromleitung im Haus an, begeht er Diebstahl. Das kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Wedding ist unter Umständen nicht einmal eine Abmahnung nötig (Az.: 11 C 103/14), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 62015) berichtet.
Strom von einer Baustelle
In dem verhandelten Fall war im Treppenhaus eines Mietshauses eine Baustromversorgung installiert. Von dieser Baustromleitung führte ein Kabel in die Wohnung des Mieters. Dessen Versorger hatte die Stromlieferung wegen einer hohen Nachforderung eingestellt. Nachdem die Baustromversorgung dann abgeschaltet worden war, wurde sie offenbar von einem Besucher des Mieters wieder in Betrieb genommen. Daraufhin kündigte die Vermieterin fristlos.
Kündigung ohne Abmahnung
Zu Recht, wie das Amtsgericht befand. Der Mieter habe zugegeben, die Baustromleitung einmal angezapft zu haben. Zudem müsse er sich das Verhalten seines Besuchers anrechnen lassen. Er kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, nichts gewusst zu haben. Die Pflichtverletzung wertete das Gericht als so gravierend, dass eine vorherige Abmahnung nicht nötig sei.